Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuern werden auf Verlassenschaften erhoben. Die Erbschaftssteuer beträgt wie folgt:

  • elterlicher Stamm (Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen): 6 – 12 %, je nach Höhe des Erbteils
  • grosselterlicher Stamm (Onkel, Tante, Cousin, Cousine): 15 – 30 %, je nach Höhe des Erbteils
  • nicht verwandte Personen: 20 – 40 %, je nach Höhe des Erbteils


Von einer Erbschaftssteuer befreit sind:

  • Ehegatte
  • Nachkommen (Kinder, Enkel)

 

Das aktuelle Gesetz betreffend den Erbschaftssteuern  (EStG) finden Sie hier

Der massgebende Zeitpunkt für die Steuerbemessung ist die Vermögenslage am Todestag des Erblassers. Alle Vermögenswerte sind auf diesen Tag zu bewerten. Schenkungen und Vorempfänge unterliegen der Erbschaftssteuer nur, wenn diese innert fünf Jahren vor dem Tode des Erblassers vollzogen wurden.